TÜRKISCHES ERBRECHT
Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht. Sowohl nach deutschem als auch nach dem türkischen Gesetz tritt mit dem Tode des Erblassers die gesetzliche Erbfolge ein, d.h. mit dem Tode des Erblassers geht das Erbe kraft Gesetzes auf die Erben über. Wir unterstützen Sie bei der faktischen Übertragung des Nachlasses auf Ihren Namen. Erforderlich ist zunächst ein Erbschein. Der Erbschein kann in der Türkei beim zuständigen Gericht erlangt werden. Wenn es sich bei dem Erblasser und den Erben um türkische Staatsbürger handelt, kann der Erbschein auch beim türkischen Notar beantragt werden. Mit dem Erbschein und einer entsprechend ausgestatteten notariell ausgestellten Vollmacht führen wir für Sie eine Vermögensrecherche in der Türkei durch. Diese umfasst die türkeiweite Grundbuchrecherche nach unbeweglichem Vermögen und auch unbeweglichem Vermögen, wir z.B. Konten, Wertpapiere, Schmuck etc. und KfZ, soweit diese nachweislich aufbewahrt werden. Zudem kommen rentenrechtliche Ansprüche in Betracht, die unter bestimmten Voraussetzungen auf Erben übergehen können. Nach Feststellung des Nachlasses übernehmen wir für Sie die behördlichen Gänge und setzen die Übertragung für Sie um.
Zur Bestimmung Ihres Einzelfalls führen wir im Vorfeld eine umfassende Beratung durch, um Ihre Fragen zu beantworten und den individuellen rechtlichen Weg für Sie abstimmen zu können.
Ihr kompetenter Ansprechpartner
ELIF UZUN
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